Verkaufs- und Lieferbedingungen der
BITUTEC Private Label GmbH

I) Allgemeines

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen liegen unseren sämtlichen Lieferverträgen zugrunde und sind rechtsverbindlicher Vertragsinhalt.
  2. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, einschließlich allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur Vertragsinhalt, wenn und soweit diese von uns schriftlich bestätigt werden.
  3.  

II) Angebote und Auftragsannahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Unsere Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich.
  3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
  4. Bestellungen sind für uns nur in dem Umfang verbindlich, in dem wir sie schriftlich bestätigt oder soweit wir sie durch Übersendung der Ware erfüllen und in Rechnung stellen.
  5. Fertigen wir nach Angaben des Kunden, so sichert dieser zu, dass sein Auftrag keine Marken- und/oder Geschmacksmusterrechte Dritter sowie sonstige Rechte Dritte auf geistiges Eigentum wie Patent- und Gebrauchsmusterrechte sowie Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verletzt. Der Kunde hat sich durch eigene Recherche zu vergewissern, dass keine derartigen Rechte Dritter unabhängig davon, in welchem Land diese eingetragen sind oder Schutz genießen, dem Auftrag entgegenstehen. Der Kunde stellt uns im Fall der Verletzung fremder Rechte von jeglicher Haftung frei. Schadensersatzansprüche, die Dritte gegen uns wegen Verletzung dieser Rechte geltend machen, fallen ausschließlich dem Kunden zur Last. Dies beinhaltet auch den Ersatz von Prozess- und Anwaltskosten.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.
    1.  

III) Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich aller anfallenden Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben.
  2. Unsere Preise gelten stets ab Werk, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
  4. Für den Zahlungseingang ist der Tag des Einganges der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Erhalt der Ware zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug.
  6. Darüber hinaus gerät der Käufer auch in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt die Zahlungsregulierung leistet.
  7. Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des in § 288 II BGB festgelegten Satzes, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  8. Zur Hereinnahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  9. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels und nach erfolgter einmaliger Mahnung stehen uns kumulativ folgende Rechte zu:
    • Alle noch zu erfolgenden Lieferungen – auch aus anderen Verträgen – brauchen nicht durchgeführt zu werden.
    • Für alle uns dadurch entstehenden Schäden kann Schadensersatz gefordert werden.
    • Alle übrigen Forderungen, auch wenn diese nicht fällig sein sollten, werden zur sofortigen Zahlung fällig. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, für künftige Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Des Weiteren sind wir berechtigt, die Belieferung einzustellen oder weitere Bestellungen abzulehnen.
    • Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so gilt das gleiche wie unter Punkt III.9.c zweiter und dritter Satz, auch wenn uns solche vor Vertragsabschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
    • Veränderungen in Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers berühren, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern durch derartige nachhaltige Veränderungen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind, unser vertraglicher Gegenanspruch gefährdet ist, sind wir kumulativ nach unserer Wahl berechtigt:
      • sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen Rechtsgeschäften zu beanspruchen; dies gilt auch für hereinkommende Wechsel;
      • bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung Vertragserfüllung zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV) Lieferungen und Lieferfristen

  1. Liefermengen können von uns bis 10% über- oder unterschritten werden.
  2. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart wurde.
  3. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und Materialbeistellungen.
  4. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle unseres Vorlieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
  5. Höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die nach Vertragsabschluss aus Gründen eintreten, die wir nicht zu vertreten haben, wie insbesondere behördliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, Rohstoff- und Energiemangel, innere Unruhen, Terrorakte und Kriegsmaßnahmen, Ausfall von regelmäßig gewarteten Fertigungsmitteln und Arbeitsgeräten, berechtigen uns, die Lieferung entsprechend hinauszuschieben oder für den Fall, dass es sich nicht um eine nur kurzfristige Störung handelt, vom Kaufvertrag oder seinem unerfüllten Teil zurückzutreten, ohne dass dem Käufer irgendwelche Schadensersatzansprüche zustehen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Vorlieferanten eintreten. Über die entsprechende Nichtverfügbarkeit unserer Leistung werden wir den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
  6. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Auch über derartige Hindernisse informieren wir den Käufer unverzüglich. Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertragsgerechte Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir somit nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft.
  7. Soweit eine vereinbarte Lieferfrist durch uns nicht eingehalten wird, ist der Käufer, nachdem eine von ihm schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist;
    • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
    • Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung und Zahlung als besonderes Geschäft. Unterlieferungen gemäß Punkt IV.1 stellen keine Teillieferungen im Sinne dieses Punktes (IV.7) dar.
  8. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.

Verpackung

  1. Unsere Standard-Verkaufsverpackung ist im Kaufpreis enthalten. Wünscht der Käufer eine besondere Art der Verpackung oder einer Umverpackung, so ist hierüber gesondert zu verhandeln und wir sind berechtigt, diese Verpackung gesondert in Rechnung zu stellen.
  2. Falls wir aufgrund rechtlicher Verpflichtungen Verpackungen zurücknehmen müssen oder freiwillig zurücknehmen, sind wir berechtigt, den entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
  3.  

Versand und Warenannahme

  1. Die Gefahren des Transports ab unserem Werk bzw. Lager gehen stets zu Lasten des Käufers. Auch wenn wir aufgrund einer besonderen Vereinbarung ausnahmsweise frachtfrei bzw. frei Haus liefern, trägt der Käufer die Transportgefahr.
  2. Bei Abholung der Ware bei unserem Werk bzw. Lager muss der Käufer bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften – insbesondere bzgl. des Gefahrguttransports – beachten.
  3. Für das Abladen und Einlagern der Ware ist der Käufer verantwortlich.
  4. Soweit unsere Mitarbeiter in den Fällen der Punkte VI.2 und/oder VI.3 beim Auf- bzw. Abladen behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlassen hat oder dem Spediteur übergeben wurde, ist unsere Leistungspflicht erfüllt.
  6. Soweit der Käufer den Abschluss einer Transportversicherung oder einer anderen Versicherung wünscht, so hat er dies selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen.
  7. Sollte der Käufer mit der Annahme in Verzug geraten, sind wir berechtigt, die Ware auf seine Kosten einzulagern. Sofern wir die Ware selbst einlagern, stehen uns Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangener Kalenderwoche bis maximal 5% des Rechnungsbetrages zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
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VII) Eigentumsvorbehalt

  1. Haben wir bei Auslieferung unserer Ware für diese bereits das vollständige Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieser Ware an den Käufer auf diesen über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
  2. Treten wir durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware) – gilt ergänzend:
    • Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus so lange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten wie Scheck- und/oder Wechselzahlung – bezahlt sind.
    • Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register und/oder unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Käufer, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
    • Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuverkaufen, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt.
      Im Einzelnen gilt Folgendes:
      • Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
      • Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unserer Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
    • Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
    • Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen.
    • Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab.
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VIII) Mängelrüge und Mängelhaftung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Eintreffen oder sobald er auf andere Weise selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen die Verfügungsmacht erlangt hat, unverzüglich zu untersuchen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, sich durch ausreichende Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Ware zu überzeugen.
  3. Etwaige Mängel sind durch den Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu beanstanden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
  4. Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung der Ware nicht erkannt werden konnten, sind innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen; spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist. Diese beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
  5. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  6. Soweit der Käufer die unter Punkt VIII.3 und VIII.4 genannten Mängelrügefristen in Bezug auf den jeweiligen Mangel nicht einhält, sind hinsichtlich dieses Mangels jegliche Gewährleistungsansprüche erloschen.
  7. Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wählen wir die Ersatzlieferung, hat uns der Kunde auf Wunsch die mangelhafte Ware zurückzusenden. Der Kunde hat die mangelhafte Ware in diesem Fall dergestalt zu kennzeichnen, dass eine Produktidentifizierung möglich ist und muss zudem Angaben zur Art des Mangels sowie zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme machen. Hinsichtlich der Kosten der Ersatzlieferung gilt Punkt VIII.12
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Rücknahme erstreckt sich jedoch nur auf Originalgebinde, die noch nicht verwendet wurden.
  9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Punkt IX dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  10. Mängelrügen des Käufers berechtigen diesen nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises.
  11. Auch im Falle der Beanstandung bleibt der Käufer zur Abnahme verpflichtet. Der Käufer hat die Ware betriebsüblich einzulagern, bis uns eine ordnungsgemäße Prüfung der Beanstandung möglich ist. Die Rücksendung beanstandeter Ware darf nur mit unserer vorherigen Einwilligung erfolgen.
  12. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
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IX) Allgemeine Haftung

  1. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
      • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die sich aus Punkt IX.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
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X) Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird der Sitz des Verkäufers vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

XI) Anzuwendendes Recht, Datenschutz und salvatorische Klausel

  1. Für das Vertragsverhältnis und sämtliche hieraus resultierende Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Personenbezogene Daten aus dem Vertragsverhältnis verarbeiten wir in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.
  3. Sollten einzelne Teile des Kaufvertrags und/oder der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht rechtswirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
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