Bitutec Private Label Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Stand: 03 / 2024

1. Geltungsbereich

a) Diese Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind Bestandteil des Vertrages zwischen Auftraggeber (Bitutec Private Label GmbH) und Auftragnehmer, sofern und soweit nicht für den einzelnen Auftrag / Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
b) Entgegenstehende oder in diesen Einkaufsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Insbesondere stellt die bloße Bezugnahme auf ein Schreiben des Auftragnehmers, das seine Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, kein Einverständnis des Auftraggebers mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.
c) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder in diesen Einkaufsbedingungen nicht enthaltener anderslautender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung / Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt.
d) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Fernmündliche Vorabbestellungen erfolgen ebenfalls zu diesen Einkaufsbedingungen. Dies gilt insbesondere für Bestellungen, die nur dann verbindlich sind, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich (z. B. per Telefax) erteilt oder bestätigt wurden.
e) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 BGB ausüben.
f) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
g) Den Parteien ist bewusst, dass der Auftraggeber hohe wirtschaftliche und moralische Anforderungen erfüllt und dies auch von seinen Auftragnehmern erwartet. Aus diesem Grund hat der Auftraggeber einen Verhaltenskodex für seine Auftragnehmer entwickelt, welcher in seiner jeweils gültigen Version unter der Website https://www.xxxxxx einsehbar und außerdem jederzeit auf Anforderung erhältlich ist.
h) Die Parteien vereinbaren, dass ein erstmaliger oder weiterer Leistungsbezug von der Einhaltung dieses Verhaltenskodex abhängig gemacht werden kann und ein erheblicher nicht abgestellter Verstoß dagegen zu einer sofortigen außerordentlichen Kündigung führen kann. Der Auftragnehmer wird die Leistung daher erst ausführen, wenn er sich mit der Einhaltung des Verhaltenskodex einverstanden erklärt.
i) Im Rahmen der Lieferantenbewertung ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, die abgefragten Daten auf dem aktuellsten Stand zu halten und diese jährlich zu überprüfen

2. Angebot / Auftragsannahme

a) Angebote und Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und begründen für den Auftraggeber keine Verpflichtungen.
b) Bei nachgewiesener Übermittlung der Bestellung gilt diese als akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich unverzüglich schriftlich widersprochen wird; spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen.
c) Bestellungen als Vertragsannahme werden ausschließlich mittels des Bestellformulars des Auftraggebers erteilt. Mündliche Vereinbarungen sind ohne bindende Verpflichtung für den Auftraggeber. Sie binden diesen erst, wenn der Auftraggeber deren Inhalt ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
d) Der Auftragnehmer hält sich 12 Wochen nach Eingang des Antrages im Haus des Auftraggebers gebunden, wenn nicht im Einzelfall eine höhere Bindungsfrist vereinbart ist.
e) Wird die Bestellung des Auftraggebers mit Abweichungen angenommen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt wird.

3. Lieferung / Gefahrübergang / Termine

a) Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Er trägt ebenso die Transport- und Verpackungskosten. Die Anlieferung von Gütern hat nur in gesetzlich vorgeschriebenen Gebinden zu erfolgen. Die Gefahr der Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur tatsächlichen Übergabe bei dem Auftragnehmer.
b) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber als produzierendes Unternehmen aufgrund der begrenzten Lagerkapazitäten überwiegen „just in time“ produziert. Aus diesem Grund kommt es insbesondere bei Rohstofflieferungen auf genaue zeitliche Abstimmung an.
c) Vereinbarte oder nach dem Kalender bestimmte / bestimmbare Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich (Fixtermin) und führen zur Fälligkeit der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf die Übergabe der geschuldeten Leistung am Bestimmungsort an. Ohne abweichende Vereinbarung ist die Lieferfrist dann eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist an einem Arbeitstag innerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten am Bestimmungsort des Auftraggebers entladen wurde. Bei Tanklieferungen gilt die Leistung erst als erbracht, wenn die Ware in den richtigen Tank gefüllt wurde. Insoweit gilt DPU gemäß Incoterms 2020 als vereinbart. Abweichungen davon sind nur wirksam, wenn diese ausdrücklich durch den Auftraggeber in Textform bestätigt wurden.
d) Es gelten die folgenden Warenannahmezeiten des Auftraggebers:

Für Tanklieferungen:
– Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr bis 15:00 Uhr,
– Freitags 07:15 Uhr bis 12:00 Uhr.
– Ausnahmen hiervon sind gesondert zu vereinbaren.

Übrige Anlieferungen:
– Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr bis 15:00 Uhr,
– Freitags 07:15 Uhr bis 12:00 Uhr.
– Ausnahmen hiervon sind gesondert zu vereinbaren

e) Bei früherer Anlieferung oder Leistung als vereinbart, behält sich der Auftraggeber die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers oder die Ablehnung auf Kosten des Auftragnehmers vor.
f) Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei dem Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Der Auftraggeber behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
g) Lieferungen, die nicht mit den Vorgaben der Bestellung übereinstimmen, können vom Auftraggeber zurückgewiesen und auf Kosten und Gefahren des Auftragnehmers an ihn zurückgesandt werden. Dies gilt auch für Mehr- oder Minderlieferungen oder Teilleistungen, zu denen der Auftragnehmer nicht berechtigt ist, es sei denn, deren Entgegennahme ist dem Auftraggeber im Einzelfall abgestimmt / zumutbar.
h) Falls zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Lieferung mit Installation / Montage / Service vereinbart worden ist, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Installation / Montage / Service für die Rechtzeitigkeit der Lieferung maßgeblich.
i) Sollten besondere Umstände den Auftragnehmer nach Erteilung der Auftragsbestätigung an der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins hindern, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über Grund und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung unverzüglich zu informieren.
j) Ist abweichend ausdrücklich eine Abholung vereinbart, so ist eine rechtzeitige Bereitstellung der Ware, Pflicht des Auftragnehmers. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt als rechtzeitig eine Vorlaufzeit von 2 Arbeitstagen im Inland und 4 Arbeitstagen im Ausland.
k) Bei Lieferungen mit der Bahn oder mit Speditionen erhält der Auftraggeber für Warenlieferungen, denen eine gewichtsmäßige Berechnung zugrunde liegt, einen amtlichen Gewichtsnachweis bzw. den Nachweis, dass die Verwiegung dem deutschen Eichgesetz entspricht.
l) Für die Anlieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind bezüglich Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die der geltenden Chemikaliengesetze bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“). Schäden, die dem Auftraggeber aus schuldhaften Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften entstehen, hat der Auftragnehmer zu ersetzen.
m) Der Auftragnehmer ist für eine fach- und sachgerechte Ausstellung der Dokumente und aller notwendigen Kennzeichnungen verantwortlich. Mehraufwand oder Schäden, die sich aus fehlenden oder mangelhaft ausgeführten Dokumenten und Kennzeichnungen ergeben, trägt der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Folgeschäden, bzw. bei Schäden Dritter.
n) Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit dem Auftraggeber sind die Bestell-Nummer und die Artikelnummer des Auftraggebers anzugeben. Der Auftragnehmer ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung der Verpflichtung ergeben.
o) Hängt die Abnahme der Lieferung von Dokumenten ab, ist der Auftraggeber nicht im Annahmeverzug, wenn der Auftragnehmer die Dokumente nicht rechtzeitig vorgelegt hat.
p) Das verbindliche Dokument für die gelieferte Menge ist das Abnahmeprotokoll der Wareneingangsstelle des Auftraggebers.

4. Verpackungsmaterial und Paletten

a) Der Auftraggeber ist berechtigt, wiederverwendbares Verpackungsmaterial kostenneutral zu tauschen. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber in diesem Falle nur mit demjenigen Betrag belasten, welchem seitens des Auftraggebers schriftlich zugestimmt wurde.
b) Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufsverpackungen am Bestimmungsort abholen oder durch Dritte abholen lassen.
c) Für Paletten, Behälter und Tankwagen ist die jeweilige Standzeit mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch diesen schriftlich zu genehmigen. Bis zum Ende der vereinbarten Standzeiten sind dem Auftraggeber weder Kosten noch Gebühren in Rechnung zu stellen. Ferner erstattet der Auftraggeber keine Standgelder, wenn und soweit zeitliche Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammen.
d) Bei palettengerechter Ware hat die Lieferung auf Tauschpaletten zu erfolgen. Der Auftragnehmer, bzw. dessen beauftragter Frachtführer stellt den Tausch sicher. Forderungen aus nicht getauschter Palettenlieferung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
e) Die Rückgabe der Verpackungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung, es sei denn, dass der Auftragnehmer nach den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes gesetzlich verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen oder z.B. eine Entsorgung zu Mehrkosten führt, weil z.B. Gefahrstoffrestmengen an der Verpackung anhaften. In diesem Fall hat er diese auf seine Kosten bei dem Auftraggeber abzuholen. Falls er eine Zusendung der zurückzunehmenden Verpackung wünscht, trägt er die anfallenden Versandkosten.
f) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verpackung im dafür gesetzlich vorgesehenem Rahmen vorzunehmen. Hierzu teilt der Auftragnehmer die Modalitäten vor jeder Anlieferung mit. Etwaige Schäden oder Mehrkosten im Zusammenhang mit einer verspäteten Mitteilung der Modalitäten (z.B. Sortenreinheit, restentleert, in welchem Rahmen, etc.) trägt der Auftragnehmer.
g) Ferner ist der Auftragnehmer auch für die ordnungsgemäße Registrierung der Verpackung im Rahmen des Verpackungsgesetzes verantwortlich.
h) Der Auftragnehmer kommt darüber hinaus in eigener Regie den gesetzlichen und privatrechtlichen Anforderungen nach soweit es um die Nutzungsentgelte aus Zeichennutzungsverträgen für die in Umlauf gebrachte Verpackungsmenge auf, wie z.B. „Der Grüne Punkt“, „KBS“, „Interseroh“, etc ab. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt dies ebenfalls für Private Label Produkte des Auftraggebers oder Importe, sobald ein entsprechendes Zeichen auf der Ware genutzt wird. Leerkartonagen oder Leergebinde, die im Hause des Auftraggebers befüllt werden, sind hiervon ausgenommen.

5. Laufzeit

a) Der Vertrag hat die Laufzeit, welche in der Bestellung angegeben wurde.
b) Ist eine Laufzeit nicht bestimmt, so endet ein Vertrag erst, wenn der letzte Abruf hierausvollständig getätigt oder der Vertrag auf andere Weise beendet wurde.

6. Qualität / Beschaffenheit

a) Die gelieferte Ware muss der geschuldeten Beschaffenheit entsprechen und, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik aufweisen.
b) Der Auftragnehmer hat die Pflicht, sich Kenntnis über die geschuldete Beschaffenheit zu verschaffen, z.B. in Form einer aktuellen Spezifikation. Der geeignete Verwendungszweck wird im Hause des Auftraggebers definiert.
c) Der Auftragnehmer hat nur die vom Auftraggeber bestellten Mengen zu liefern. Über- oder Unterlieferungen werden nur akzeptiert, wenn dies von dem Auftraggeber bestätigt wurde.
d) Bei Aktionswaren, die separat auf der Bestellung angekündigt sind, werden Unterlieferungen nicht akzeptiert und sind gleichbedeutend einer mangelhaften Lieferung bzw. Fehl- oder Nichtlieferung.
e) Sollte dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung beispielsweise bereits bekannt sein, dass sich rechtliche Anforderungen an sein Produkt künftig ändern, wodurch Anpassungen der Produktqualität erforderlich werden und / oder die zu neuen Beschränkungen bei der Verwendung oder dem Inverkehrbringen des Produktes durch den Auftraggeber führen könnten, dann muss der Auftragnehmer dies unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber schriftlich anzeigen.
f) Änderungen der Ware und / oder produktionsbedingte Unterschiede in der Produktbeschaffenheit, auch solche von vermeintlich geringfügiger Art, sowie technische Veränderungen sind im Vorfeld schriftlich anzuzeigen und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Freigabe des Auftraggebers erfolgen.
g) Regelungen, welche faktisch eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Auftraggebers darstellen, sind unwirksam.
h) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen den an dem Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, entsprechen, insbesondere ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass jegliche gesetzlich notwendige Deklaration oder andere geschuldete Eigenschaft bzw. Kennzeichnung, welche die Verkehrsfähigkeit des Produkts im vertraglich vereinbarten Sinne gewährleisten, eingehalten werden (Insbesondere auch gemäß Ziffer 3 i).
i) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Auftragnehmers enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Auftragnehmer stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mitzuteilen.
j) Der Auftragnehmer nimmt sämtliche Pflichten wahr, die gemäß CLP-Verordnung Art. 45 sowie Anhang VIII bzgl. der Meldung von Informationen zum gelieferten Produkt bei einem Inverkehrbringen bestehen. Die Meldung erfolgt mindestens in jenem Mitgliedsland, welches zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als Lieferadresse verbindlich vereinbart wurde. Bei Belieferung der Bitutec Private Label ist dies das Mitgliedsland Deutschland. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem zu einer umfassenden Kooperation bzgl. der Pflichten, die dem Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt ggf. in Bezug auf Meldeverpflichtungen nach Art. 45 / Anhang VIII der CLP-Verordnung in weiteren EU-Mitgliedsländern entstehen, wenn der Auftraggeber das Produkt als solches oder als Bestandteil eines Gemisches weiter in Verkehr bringen möchte. Diese Kooperation kann entweder die Meldung des Produktes in weiteren für den Auftraggeber relevanten EU-Mitgliedsländern durch den Auftragnehmer incl. einer anschließenden Mitteilung des sog. “Unique Formula Identifiers” für das Produkt an den Auftraggeber oder eine weitestgehende Rezepturaufklärung sowie Bereitstellung von für die Meldung benötigten weiteren Informationen in Bezug auf das Produkt gegenüber dem Auftraggeber umfassen.
k) Auftragnehmer, welche ihren Firmensitz in Nicht-EU Mitgliedsstaaten haben, verpflichten sich, dem Auftraggeber nach der Registrierung, spätestens bei Auftragsbestätigung, die Registrierungsnummer zu übermitteln, sofern sie einen Only Representative (Art. 8 REACH-Verordnung) bestellt haben und dessen Registrierung die vereinbarte Lieferung deckt. Hat ein Only Representative eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, die die Lieferung deckt, so fügt der Auftragnehmer der Lieferung eine entsprechende Bescheinigung bei. Dabei ist der Only Representative mit Sitz in der EU namentlich mit Angabe der Adresse in der Europäischen Union bekannt zu geben.

7. Schutzrechte

a) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn für die zu liefernde Ware ein eigenes oder fremdes Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) besteht.
b) Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
c) Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

8. Verfügbarkeit

a) Sollte im Falle eines Dauerschuldverhältnisses oder einer erkennbar regelmäßig wiederkehrenden Belieferung (i.d. Regel min. 3 Bestellung pro Halbjahr) der Auftragnehmer beabsichtigen, seine Produktion zu ändern oder einzustellen, muss er dies unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber schriftlich anzeigen.
b) Bei einer Produktionseinstellung verpflichtet sich der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die bisher an den Auftraggeber gelieferten Materialien noch mindestens 6 Monate nach der Mitteilung des Auftragnehmers lieferbar sind.
c) Der Auftraggeber kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

9. Mitwirkung des Auftraggebers

a) Beruht eine Leistungsstörung oder ein Verzug auf das Ausbleiben oder Unterlassen notwendiger, von dem Auftraggeber zu liefernder Unterlagen oder Mitwirkungen, kann sich der Auftragnehmer darauf nur berufen, wenn er die Unterlagen bzw. die Mitwirkungshandlung zuvor schriftlich angemahnt hat und diese nicht innerhalb angemessener Frist geleistet wurden.
b) Der Auftragnehmer wird bei der, vom ihm zu erfüllenden Leistung sämtliche Geräte / Ausrüstung und Personal beibringen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlich sind. Der Auftraggeber leistet keine Hilfe, weder in Form von Geräten / Ausrüstung, noch Personal.

10. Garantie / Gewährleistung

a) Unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung garantiert der Auftragnehmer, dass
– die gelieferte Ware die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat und für den ausdrücklich vereinbarten oder erkennbaren Verwendungszweck geeignet ist.
– mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung die Ware den in Deutschland geltenden produktrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
b) Soweit Nachbesserungen und Neulieferungen erforderlich sein sollten, garantiert der Auftragnehmer notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, falls dies bei dem Auftraggeber aus vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dies für den Auftragnehmer keine unbillige Härte darstellt.
c) Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus der Gewährleistung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst treffen und / oder von Dritten treffen lassen.
In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann der Auftraggeber nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die dafür erforderlichen Kosten werden dem Auftraggeber auf Nachweis vom Auftragnehmer dann erstattet.
d) Die gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt zu.
e) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers Ersatzlieferung oder – wenn der Auftragnehmer dazu selbständig in der Lage ist – Mängelbeseitigung (Nachbesserung) zu verlangen.
f) Die Möglichkeit des Lieferantenregresses nach § 478 Abs. 2 BGB behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.
g) Der Auftragnehmer trägt alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen und Kosten, auch soweit sie zunächst bei dem Auftraggeber anfallen sollten, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen / Kosten dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
h) Das Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
i) Stellt sich die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes erst nach Einbau / Vermischung in einen vom Auftraggeber hergestellten Gegenstand heraus, so hat der Auftragnehmer im Rahmen einer geschuldeten Nachbesserung auch alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zur Behebung des Mangels an einem Liefergegenstand notwendig sind, insbesondere Lohnkosten für den Ein- und Ausbau / Extraktion. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
j) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab Gefahrenübergang. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt ab Abschluss der Nachbesserungsarbeiten bzw. Ablieferung eine neue Verjährungsfrist. Die neue Frist bezieht sich jedoch lediglich auf den nachgebesserten bzw. ersetzten Teil eines Liefergegenstandes, wenn nur dieser -ggf. unselbständige– Teil ersetzt wurde. Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der Liefergegenstand aus Anlass eines Gewährleistungsfalles nicht genutzt werden kann. Die Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem dieser Mangel dem Auftragnehmer mitgeteilt wird und endet, wenn der Liefergegenstand wieder genutzt werden kann. Eine Erleichterung der Verjährung auf Seiten des Auftragnehmers ist unwirksam.
k) Die Verletzung der Nebenpflichten, wie z.B. anders als vereinbart gelieferte Palettenhöhen, stellt ebenfalls einen Mangel dar und zieht etwaige Forderungen nach sich, die darauf abzielen, diesen Mangel zu beseitigen.
l) Der Auftraggeber wird offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. § 377 HGB gilt insoweit mit der Maßgabe, dass nicht verdeckte Mängel auch binnen einer Frist von 8 Werktagen als noch rechtzeitig angezeigt gelten.
m) Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5 Prozent der gelieferten Teile auf (Serienfehler), ist der Auftraggeber berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen sowie die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.

11. Haftung / Verzug

a) Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden verantwortlich ist, haftet er vollumfänglich und der Höhe nach unbegrenzt für sämtliche sich daraus ergebenden mittelbaren und unmittelbaren Personen, Sach-/ und Vermögensschäden.
b) Das schließt insbesondere alle Folgeschäden wie z.B. (exemplarisch, d.h. nicht abschließend) Produktions-/Gewinnausfälle, aber auch etwaige gebotene Aufwendungen für oder im Zusammenhang mit durchzuführenden Rückrufmaßnahmen etc. mit ein.
c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber insoweit von allen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, die als Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.
d) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer dem Risiko angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und während der Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten.
e) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die vereinbarten Liefertermine nicht wird halten können, verpflichtet er sich unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Alle Kosten, die dem Auftraggeber als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
f) Befindet sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug hat er sämtliche, sich aus dem Verzug ergebenden Kosten und Folgekosten gegen Nachweis zu erstatten.
g) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

12. Hemmung

a) Solange über die Berechtigung einer Reklamation des Auftraggebers verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit um den Zeitraum von der Meldung des Mangels bis zum endgültigen Abschluss der Verhandlungen gehemmt.

13. Eigentumsvorbehalt

a) Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wird durch Verarbeitung, Verbindung und oder Vermischung zum Volleigentum des Auftraggebers.
b) Der Auftragnehmer erhält einen Ausgleichsanspruch des Wertes seiner unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Verhältnis zur Gesamtmasse in Geld.
c) Sofern der Auftraggeber Teile beim Auftragnehmer beistellt, behält sich der Auftraggeber hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Auftraggebers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
d) An Werkzeugen / Anlagen behält sich der Auftraggeber das Eigentum vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von dem Auftraggeber bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Auftraggeber sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche hiervon unberührt.

14. Geheimhaltung

a) An den, dem Auftragnehmer übergebenen Fertigungsunterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Mustern) behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Fertigungsunterlagen dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden; sie dürfen Dritten ohne die Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden.
b) Zugleich ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige von ihm angefertigte Duplikate der Unterlagen nach Beendigung herauszugeben; entsprechendes gilt für etwaige aus Unterlagen des Auftraggebers entwickelte Unterlagen. Die nach dem Auftraggeber angefertigten Halb- und Fertigfabrikate dürfen nur an den Auftraggeber geliefert werden. Der Auftragnehmer ist im Übrigen verpflichtet, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers geheim zu halten, auch für die Dauer von 5 Jahren über die Dauer des Vertrages hinaus. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf allgemein bekannte Umstände und endet in jedem Fall, wenn die Umstände öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Auftragnehmers hierfür ursächlich war.
c) Dokumente, Muster, Werkzeuge oder sonstige Beistellungen dürfen Dritten weder zugänglich gemacht werden noch dürfen Auskünfte darüber getätigt werden. Ausnahmen, die für die Erfüllung dienlich sind, sind mit dem Auftraggeber schriftlich abzustimmen.
d) Der Auftragnehmer hat die ihm überlassenen Unterlagen, etc. nach den Weisungen des Auftraggebers zu behandeln und sie, benötigt er sie nicht mehr, an den Auftraggeber kostenneutral zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an diesen Unterlagen keinerlei Zurückbehaltungsrecht.
e) Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Auflagen und entsteht dem Auftraggeber daraus ein Schaden, ist der Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
f) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten / Subunternehmen sind entsprechend schriftlich (nachweisbar) zu verpflichten.

15. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Sind bei der Auftragserteilung die Preise noch nicht festgelegt, so sind sie vom Auftragnehmer vor Auslieferung der Ware anzugeben. In diesem Fall behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Annahme der gelieferten Ware zu verweigern und für den Fall, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, von diesem zurückzutreten.
b) Die bereits vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art durch den Auftragnehmer aus.
c) Senken sich während der Laufzeit der Anschlussaufträge die Basispreise für Rohstofflieferungen, – ausgewiesen durch die zuständigen, nationalen oder internationalen Notierungen oder Börsenwerte – um mehr als 3%, so wird der vereinbarte Festpreis im entsprechenden Verhältnis ermäßigt.
d) Die vereinbarten Preise umfassen alle Leistungen, die mit der Lieferung der Gegenstände verbunden sind, also insbesondere auch die unter Ziffern 3 und 4 genannten Punkte wie z.B. Verpackung und Versand zum vereinbarten Bestimmungsort („frei Haus“) einschließlich Zölle, Versicherungen, Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten, soweit diese anfallen.
e) Die Rechnungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur bearbeiten, wenn diese die handelsüblichen und steuerrechtlich erforderlichen Angaben (insbesondere Bestell- und/ oder Artikelnummer sowie Kommissionsnummer, genaue Bezeichnung der Ware, gelieferte Menge, Abmessungen, Gewicht, Verpackung) aufweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich.
f) Die Zahlung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Waren- und Rechnungserhalt mit einem Skontoabzug von 3 % des Rechnungsbetrages oder innerhalb von 30 Tagen nach Waren- und Rechnungserhalt ohne Abzug. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, wird der Skontoabzug für jede einzelne Zahlung gewährt, soweit diese innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt.
g) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung – auch im Hinblick auf die Berechtigung zum Skontoabzug – genügt es, wenn die jeweilige Leistungshandlung am Leistungsort fristgemäß erbracht wird.
h) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlich zulässigen Rahmen (z.B. § 320 BGB) zu. Die Aufrechnung ist insbesondere auch mit Vertragsstrafenforderung statthaft.
i) Abtretungen an Dritte sind dem Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber gestattet. Die Zustimmung wird der Auftraggeber ohne wichtigen Grund nicht versagen. Ist die Abtretung einer Geldforderung auch ohne die Zustimmung des Auftraggebers aufgrund gesetzlicher Regelung wirksam, kann der Auftraggeber gleichwohl mit befreiender Wirkung an den bisherigen Forderungsinhaber leisten.

16. Werbematerial

a) Es ist nur mit der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers gestattet, auf die mit dem Auftraggeber bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und/oder Werbematerial Bezug zu nehmen.
b) Dies gilt auch bei der Benennung des Auftraggebers als Referenz.

17. Betreten und Befahren des Werksgeländes / Unfallverhütung

a) Das Betreten und Befahren des Werksgeländes ist außer zur Warenanlieferung nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber gestattet. Von dieser Regelung ausgenommen sind der Besuch der werkseigenen Kantine und die Toilettenbenutzung.
b) Auf dem Werksgelände sind alle sicherheitsrelevanten Hinweise zu beachten. Das Rauchen ist grundsätzlich, außer an dafür vorgesehenen Plätzen, verboten. Das Rauchverbot gilt insbesondere auch für das Rauchen innerhalb von Kraftfahrzeugen.
c) Für auf dem Werksgelände durch sein Personal angerichtete Schäden, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Während des Entladevorgangs von Silofahrzeugen und Tanklastzügen hat der Kraftfahrer des Auftragnehmers den Vorgang am Fahrzeug zu beaufsichtigen.
d) Das Fotografieren wie auch das Anfertigen anderweitiger Dokumentationen des Werksgeländes ist strengstens verboten.
e) Maschinen und Anlagen sowie andere technische Einrichtungen müssen den jeweils neuesten gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den Verhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einschließlich der den Lärmschutz betreffenden Vorschriften entsprechen.
f) Bei Montagen / Serviceleistungen sind außerdem auch die werkseitig erlassenen Sondervorschriften einzuhalten.
g) Im Übrigen gilt die Hausordnung zu beachten, aus welcher sich relevante Informationen zu den Gefahrenbereichen ergeben.
h) Der Auftragnehmer hat sich vor dem Betreten des Geländes mit dieser Hausordnung vertraut zu machen.
i) Das Betreten des Werksgeländes kann von der erfolgreichen Teilnahme einer Sicherheitsschulung abhängig gemacht werden. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten für das System werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zugesandt.

18. Vertragsstrafe

a) Bei den Lieferterminen ist der Fortbestand des Interesses des Auftraggebers am Erhalt der Ware an die vollständige Einhaltung der Liefertermine gebunden. Bei Überschreitung (auch hinsichtlich von Teilmengen) ist der Auftraggeber – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Auftrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der ganzen Leistung in Höhe von pauschal 5% des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer weist einen kleineren oder gar keinen Schaden nach.
b) Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Überschreitung von Lieferterminen zu vertreten hat.

19. Verjährung

a) Die Ansprüche des Auftraggebers aus mangelhafter Lieferung verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
b) Gleiches gilt für Ansprüche des Auftragnehmers.

20. Höhere Gewalt / force majeure

a) Für Ereignisse höherer Gewalt, die der Parteien die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haften die Parteien nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Seuchen, Epidemien, infektiöse Krankheiten, Pandemie (jeweils gemäß Einstufung der WHO) oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
b) Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
c) Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
d) Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

21. Internationale Verträge / Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – der Geschäftssitz des Auftraggebers. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen Incoterms – ICC, PARIS auszulegen.
c) Die Vertragssprache ist deutsch.

22. Schlussbestimmung

a) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

b) Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung werden vom Auftraggeber personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) und der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert und ausschließlich im geschäftlichen Interesse angewendet. Die Datenschutzerklärung können Sie im Internet auf https://www.bitutec.de/datenschutzerklaerung/ einsehen.